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Winterdienst - in welchen Monaten ist es empfehlenswert

​​Im Winter kann es plötzlich zu starken Schnee- oder Hagelschauern kommen. Selten treten auch Phänomene wie Blitzeis auf, wodurch das Begehen von Gehwegen sehr gefährlich sein kann. Viel häufiger kommt es in den Wintermonaten zu Glatteis. Hierbei handelt es sich um eine dünne Eisschicht, die durch das Überfrieren eines nassen Bodens auftritt.

Glatteis kann aber auch dann passieren, wenn ein unterkühlter Regen auf den Boden trifft. Eine meteorologische Glätte entsteht dagegen immer bei Hagel, Schneefall, gefrierenden Regen und durch das Überfrieren eines Weges oder einer Fahrbahn. Damit es für Radfahrer, Autofahrer und Fußgänger auf den glatten Wegen nicht gefährlich wird, muss ein Winterdienst geleistet werden.

In welchen Monaten muss mit einem Winterdienst gerechnet werden?


Mit Schneefall und winterlichen Temperaturen ist zwischen November bis Februar vermehrt zu rechnen. Ein Winterdienst muss werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr erledigt werden. Am Wochenende und an Feiertagen muss eine Schneeräumung ab 8 oder 9 Uhr erfolgen. Wenn es sich um einen Ort handelt, wo mit einer größeren Menschenmenge gerechnet werden muss wie beispielsweise vor Kinos, Restaurants oder Kneipen bis in die späten Abendstunden gestreut oder geräumt werden. Wie häufig ein Grundstück oder die Gehwege geräumt werden müssen, hängt von den jeweiligen Wetterverhältnissen ab. Bei andauerndem Schneefall oder schlechtem Wetter muss mehrfach geräumt werden. Bei Eisregen kann es sogar notwendig sein, dass der Winterdienst stündlich erfolgt.

Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es für Eigentümer?

Hauseigentümer sind dazu verpflichtet, dass sie im Winter rechtzeitig die Gehwege vor ihrem Grundstück räumen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Passanten verletzen. Wer seiner Pflicht nicht nachkommt und ein Fußgänger oder Radfahrer stürzt, kann der Hauseigentümer für den Schadensersatz haftbar gemacht werden. Hausbesitzern ist die Pflicht eines Winterdienstes bekannt. Wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann das je nach Bundesland sehr teuer werden. In Berlin sind beispielsweise Geldbußen in Höhe von 10.000 Euro möglich.

Was müssen Mieter und Vermieter beachten?

Hausbesitzer können die Aufgabe des Winterdienstes an den Mieter übertragen. Hierfür reicht es aber nicht aus, wenn im Hausflur ein Aushang deklariert wird oder der Mieter eines Hauses mündlich darauf hingewiesen wurde. Der Hinweis auf den Räum- und Streudienst muss im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wenn dieser Zusatz fehlt, bleibt der Vermieter weiterhin für den Winterdienst verantwortlich. Bei Bedarf kann die Aufgabe aber auch dem Hausmeister oder einer professionellen Firma übertragen werden. Die entstanden Kosten dürfen durch die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt werden.

Wichtig: Auch wenn man zu alt oder berufstätig ist, bedeutet das nicht, dass man automatisch vom Winterdienst befreit ist. In diesem Fall muss man sich für einen Ersatz kümmern, der alle Aufgaben des Winterdienstes übernimmt.

Welches Streugut ist erlaubt?

Streusalz ist zwar heute noch in vielen Baumärkten zu finden, aber in vielen Orten inzwischen verboten. Wer es trotzdem als Streugut verwendet, kann mit einer Geldbuße bestraft werden. Das Salz ist für Gewässer, Pflanzen und Tiere sehr schädlich. Bei Katzen und Hunden kann es beispielsweise für entzündete Augen oder Pfoten sorgen. Wesentlich besser sind Asche, Split und Sand geeignet. Im Frühjahr sollte daran gedacht werden, dass das Streumittel wieder von den Gehwegen gefegt und entsorgt wird. Hobelspäne sind als Streumittel ungeeignet. Dieses Material saugt die Feuchtigkeit des Schnees auf und wird somit zu einer zusätzlichen rutschigen Gefahr. Sollte ein Fußgänger auf den Spänen ausrutschen, wird der Hauseigentümer ebenfalls haftbar gemacht. Wer muss das Streugut zur Verfügung stellen? Gesetzlich wurde bisher noch nicht festgelegt, wer für die Besorgung des Streumittels zuständig ist. Wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, sollte sich der Vermieter direkt darum kümmern. Bei Zwei- oder Einfamilienhäusern ist es sinnvoll, wenn sich der oder die Mieter selbst darum kümmern.

Wo darf der Schnee beim Räumen platziert werden?

Wenn der Schnee vom Gehweg geräumt wird, darf er nicht einfach auf die Straße geschoben werden. Fahrzeuge könnten dadurch an der Weiterfahrt behindert werden. Im Garten sollte zu diesem Zweck ein Platz gewählt werden, auf dem der Schnee aufgetürmt werden kann. Es kann sich hierbei auch um eine Ecke eines Parkplatzes handeln. Wenn kein geeigneter Platz zur Verfügung steht, ist es erlaubt, den Schnee auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand zu lagern. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird. An Straßeneinmündungen oder Kreuzungen ist zusätzlich darauf zu achten, dass der Schneeberg nicht die Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränkt.